Государственно-частное
партнёрство

Особенности применения

Konzessionen

  • Das Eigentumsrecht am Gegenstand der Vereinbarung bleibt während des gesamten Projektlebenszyklus beim Konzessionsgeber (Recht auf die vorrangige Ablösung im Falle einer Privatisierung ist vorgesehen);
  • Eine Möglichkeit, Garantien der minimalen Rentabilität und der Aufwandsentschädigung des Investors beim Eintritt diverser Ereignisse ist in der Vereinbarung vorzusehen;
  • Eine Möglichkeit zur Teilfinanzierung der Schaffung/Rekonstruktion durch den öffentlichen Partner sowie der Finanzierung seiner Verwendung bzw. Wartung ist in der Vereinbarung vorzusehen;
  • Es bestehen keine Risiken der Nichterfüllung von Ausgabenverpflichtungen seitens des Konzessionsgebers;
  • der Konzessionär muss das Objekt der Vereinbarung obligatorisch betreiben
     

ÖPP-Vereinbarung

  • Der private Partner erhält an einem Zeitpunkt das Eigentumsrecht am Gegenstand der Vereinbarung. Die Verwahrung dieses Rechts ist jedoch nur möglich, wenn die Ausgaben des privaten Partners für die Erstellung dieses Gegenstandes unter Berücksichtigung des Wertes des übertragenen Eigentums mehr als 50% der Gesamtkosten betrugen;
  • eine Möglichkeit, den Gegenstand der Vereinbarung pfandweise zur Finanzierung für die Verwirklichung der Vereinbarung heranzuziehen, kann vorgesehen werden (eine unbedingte Voraussetzung ist eine direkte Vereinbarung zwischen dem Finanzierungsorgan und dem öffentlichen Partner);
  • eine Möglichkeit, die Wartung des Gegenstandes der Vereinbarung (Reparatur, Unterhaltung) durch den privaten Partner ohne Verpflichtungen zum Betrieb (zur Zwecknutzung) durchzuführen, d.h. ohne den Verbrauchern die Dienstleistungen zu erbringen, kann vorgesehen werden.
     

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